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Zuckerangaben auf Verpackungen

Die „Health-Claims“-Verordnung regelt unter anderem die verschiedenen Angaben in Bezug auf den Zuckergehalt von Lebensmitteln bzw. den Zusatz von Zucker. Dabei gibt es verschiedene Angaben, die ein Hersteller für seine Produkte verwenden kann:

Die Angabe „zuckerfrei“ ist dann erlaubt, wenn ein Produkt höchstens 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter enthält.

Als „zuckerarm“ darf ein Produkt bezeichnet werden, wenn es maximal 5 Gramm Zucker pro 100 Gramm (feste Lebensmittel) oder maximal 2,5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter (flüssige Lebensmittel) enthält.

Die Angabe „zuckerreduziert“ ist dann zulässig, wenn der Zuckergehalt eines Produkts im Vergleich mit anderen, ähnlichen Produkten um mindestens 30 Prozent verringert ist.

Die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ ist dann erlaubt, wenn ein Produkt weder zugesetzten Einfach- oder Zweifachzucker noch andere wegen ihrer süßenden Wirkung verwendeten Zutaten wie zum Beispiel Honig, Agavendicksaft oder Apfelsaftkonzentrat enthält. „Ohne Zuckerzusatz“ bedeutet also lediglich, dass dem Lebensmittel kein zusätzlicher Zucker zugesetzt wurde und bezieht sich daher NICHT auf den natürlichen Zuckergehalt. So dürfen auch Produkte wie Fruchtsäfte oder Smoothies, die von Natur aus Zucker enthalten, mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ werben. Die EU-Verordnung empfiehlt für solche Fälle den zusätzlichen Hinweis „enthält von Natur aus Zucker“ – verpflichtend ist diese Angabe jedoch nicht.

Beachtet werden sollte, dass zuckerfreie, zuckerarme und zuckerreduzierte Lebensmittel sowie solche ohne Zuckerzusatz allerdings oft mit Süßstoffen oder Zuckeraustauschstoffen gesüßt werden.

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